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Lohneinkommen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung umfassen die Arbeitnehmerentgelte die Bruttolöhne und -gehälter (einschließlich aller Zuschläge, Prämien, Gratifikationen und Naturalleistungen) sowie die Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Zu den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber gehören einerseits die tatsächlichen Sozialbeiträge (gesetzliche und freiwillige Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und andererseits die unterstellten Sozialbeiträge (für Beamtenversorgung, für betriebliche Ruhegeldverpflichtungen und für Aufwendungen der Arbeitgeber im Fall von Krankheit, Unfall und bes. Notlagen).

    2. Abgrenzungsprobleme: Unter Verteilungsaspekten umstritten ist die Zurechnung der Unfallversicherung und der betrieblichen Rückstellungen für Altersversorgung zu den Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit. Beiträge zur Sicherung gegen Risiken des Produktionsprozesses (Unfallversicherung) sollten nicht als Bestandteil des Lohneinkommens angesehen werden. Die Nettozuführungen zu Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung stellen eine Finanzierungsquelle für die Unternehmen dar und könnten insofern auch den Gewinneinkommen zugerechnet werden, obwohl es sich nicht um frei disponible Gewinne handelt..

    3. Begriff in der Theorie: In der ökonomischen Klassik existiert eine eindeutige Zuordnung von Einkommensarten zu den sozialen Klassen. Einkommen aus Lohn ist die einzige Quelle, aus der die Arbeiter ihr Einkommen beziehen. In der Neoklassik geht es um die Einkommen der Produktionsfaktoren, die gemäß ihrer Funktion im Produktionsprozess definiert werden. Der Produktionsfaktor Arbeit bezieht Lohneinkommen. Eine Verbindung zwischen dem Lohneinkommen einer sozialen Klasse besteht nicht.

    Vgl. Verteilungstheorie.

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