Kopplungsgeschäfte
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1. Begriff: auch Kopplungsbindungen. Verpflichtung einer Vertragspartei, zusätzlich zum eigentlich gewünschten Gut (Koppelungsprodukt) eine andere - meist nicht gewünschte - Ware oder Dienstleistung abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich zum gewünschten Gut dazugehört (gekoppeltes Produkt). Die Koppelung kann durch Zwang (insbesondere auf Druck eines marktbeherrschenden Anbieters des Koppelungsproduktes) oder durch Preisanreize bewirkt werden. Koppelungsgeschäfte können zum Ausschluss der Wettbewerber vom Markt für das gekoppelte Produkt führen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des dergestalt vertraglich Gebundenen einschränken.
2. Kartellrechtliche Beurteilung: Kopplungsgeschäfte verstoßen grundsätzlich gegen das Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV. Koppelungen im Vertikalverhältnis können gemäß der Vertikal-GVO von diesem Verbot freigestellt sein, wenn sich der Marktanteil des Lieferanten sowohl beim Koppelungsprodukt als auch beim gekoppelten Produkt auf maximal 30 Prozent beläuft. Zudem möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 I, II Nr. 2 GWB) sowie möglicher Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung anderer Unternehmen durch marktbeherrschende oder marktstarke Anbieter (§§ 19 I i.V.m. II Nr. 1, 20 I GWB).