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Infrastrukturpolitik

Definition: Was ist "Infrastrukturpolitik"?

Mit Infrastruktur bezeichnet man die Gesamtheit aller politischen Maßnahmen, die auf die angemessene Versorgung einer Volkswirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur abzielt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Charakterisierung: Gesamtheit aller politischen Maßnahmen, die auf die angemessene Versorgung einer Volkswirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur abzielt. Entsprechend dem Vorleistungscharakter der Infrastruktur ist am Beginn eines Wachstumsprozesses (typisch für Entwicklungsländer) der Bedarf an Basisausstattung (Verkehr, Energieversorgung) am größten. Mit fortschreitender Industrialisierung, i.Allg. in Verbindung mit einem starken Wachstum des privaten Kapitalstocks, verlagert sich der Infrastrukturbedarf u.a. mehr in Richtung Humankapital. Auf einem hohen Entwicklungsniveau in späteren Stadien des Strukturwandels (Dienstleistungsgesellschaft) wird der weitere Ausbau und die Verbesserung der Infrastruktur schließlich vermehrt von sozialökonomischen Zielen bestimmt, z.B. das Angebot an Kultur- oder Freizeiteinrichtungen.

    2. Träger: Zuständigkeiten für bestimmte Bereiche der Infrastrukturpolitik können sich über alle staatlichen Ebenen erstrecken (Bau und Unterhaltung von Verkehrsstraßen, transeuropäische Netze), ausschließlich auf einer der Ebenen angesiedelt sein (Kulturhoheit der Länder) oder auch konkurrierend auftreten (Wissenschaft und Forschung sind sowohl Länder- als auch Bundesaufgaben). Innerhalb der Regierungen ist die politische Verantwortung häufig eigenen Ressorts übertragen (Verkehrs-, Bildungs-, Forschungsministerien). Die Vielzahl von Trägern mit jeweils eigenständigen Kompetenzen erfordert eine enge Kooperation und Koordination zwischen den einzelnen staatlichen Ebenen und den verschiedenen Fachressorts.

    3. Finanzierung: Finanzierungsseitig ist die Infrastrukturpolitik bei öffentlicher Trägerschaft in das allg. Einnahmen- und Ausgabensystem des Staates eingebunden. Abweichend von der ökonomischen Charakterisierung der meisten Infrastruktureinrichtungen als Investitionsgüter werden Infrastrukturausgaben des Staates nicht nur als Veränderung des Finanzvermögens (Finanzwissenschaft) behandelt, sondern häufig als laufende Verwaltungsausgaben, d.h. als Staatskonsum.

    4. Nach traditioneller Auffassung ist Infrastrukturpolitik eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Begründet wird dies damit, dass Infrastruktureinrichtungen typischerweise Merkmale öffentlicher Güter aufweisen, dass es sich häufig um hoheitliche Aufgaben handelt oder dass Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit sehr hoch zu bewerten sind und eine an erwerbswirtschaftlichen Prinzipien orientierte Leistungserbringung deshalb zu Konflikten führen kann. Vor dem Hintergrund der allg. schon hohen Belastungen der öffentlichen Haushalte werden aber seit einigen Jahren Möglichkeiten einer (teilweise) privaten Erbringung von Infrastrukturleistungen diskutiert.

    Nach dem Umfang der Privatisierung kann danach unterschieden werden, ob bestimmte Infrastrukturbereiche vollständig in private Trägerschaft übergehen (z.B. Flugsicherung, Deutsche Post) oder ob nur einzelne Leistungskategorien von Privaten erbracht werden (Teilprivatisierungen, z.B. Nebeneinander von öffentlichem und privatem Personennahverkehr). Wesentlich ist ferner, ob die privatwirtschaftliche Trägerschaft ausschließlich oder überwiegend formaler oder aber materieller (inhaltlicher) Natur ist. Eine formal private Trägerschaft liegt vor, wenn die Leistung zwar von einem Unternehmen in privater Rechtsform erbracht wird, dieses Unternehmen aber der öffentlichen Hand gehört, von ihr kontrolliert und ggf. auch subventioniert wird. Materiellen Gehalt gewinnt eine Privatisierung dagegen, wenn der Leistungsträger nach erwerbswirtschaftlichen Prinzipien handelt und v.a. das unternehmerische Risiko trägt. Für die Praxis sind v.a. das Betreibermodell sowie verschiedene Leasingmodelle (Leasing) interessant. Beim Leasingmodell werden Infrastrukturprojekte durch Private finanziert und gebaut und anschließend dem Staat vermietet. Der Betrieb der Einrichtung kann dem Staat oder auch einer privaten oder gemischt privat/öffentlichen Betriebsgesellschaft (Public Private Partnership) obliegen.

    Auch bei privatwirtschaftlicher Erfüllung von Infrastrukturaufgaben bleibt i.d.R. ein öffentliches Interesse erhalten. Neben der Versorgungssicherheit richtet sich dieses Interesse bes. auf die Qualität und den Preis der angebotenen Leistungen. Die Auftragsvergabe wird normalerweise über eine Ausschreibung des Projekts erfolgen, in der Leistungsumfang und -merkmale beschrieben sind. Der Anbieter, der den Zuschlag erhält, muss die geforderten Leistungen während der Laufzeit des Projekts garantieren. Der öffentliche Auftraggeber wird sich ein Kontrollrecht vorbehalten und das Recht zur Vertragsauflösung bei ungenügender Leistung.

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