Bankenkonsortium
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1. Begriff: zweckgebundene Vereinigung mehrerer Banken (Konsorten) zur gemeinsamen Durchführung eines Konsortialgeschäfts, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB qualifiziert wird. Die Regelungen zum Geschäftsgegenstand und weitere Einzelheiten werden durch den Konsortialvertrag bestimmt. Ein oder mehrere Unternehmen übernehmen als Konsortialführer die Abstimmung des Konsortialvertrages sowie die Abwicklung des eigentlichen Geschäftes.
2. Häufiger Zweck:
(1) Risikoverminderung und leichtere Aufbringung des benötigten Kapitals bei großen Krediten (Konsortialkredit, syndizierter Kredit);
(2) Emission von Aktien oder Anleihen, hierbei kann das Konsortium unterschiedliche Aufgaben haben.
Vgl. auch IPO, Bookbuilding, Emissionskonsortium.