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Interessenausgleich

Definition: Was ist "Interessenausgleich"?

Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und in welcher Weise eine geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und in welcher Weise eine geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll.

    2. Inhalt: Der Interessenausgleich betrifft alle Fragen, die nicht in den Sozialplan gehören; z.B. können Umfang und Zeitpunkt einer Maßnahme, Umschulungsmaßnahmen und Beschäftigungsgarantien Ergebnis eines Interessenausgleichs sein. Im Interessenausgleich können die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet werden (Namensliste).

    3. Das Verfahren über den Interessenausgleich ist in § 112 BetrVG geregelt. Ein Interessenausgleich ist schriftlich niederzulegen und vom Betriebsrat und Unternehmer zu unterzeichnen. Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese kann nur auf eine gütliche Einigung hinwirken und nicht wie beim Sozialplan verbindlich entscheiden.

    4. Folgen: Sobald der Interessenausgleich abgeschlossen ist oder feststeht, dass die Verhandlungen darüber gescheitert sind, kann der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnen. Bei Kündigungen von Arbeitnehmern, die im Interessenausgleich in einer Namensliste benannt sind, wird vermutet, dass sie sozial gerechtfertigt sind und die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Beginnt der Unternehmer vor Abschluss des Interessenausgleichs mit der Betriebsänderung und schafft er nicht umkehrbare Fakten, so kann der Betriebsrat zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung erwirken (strittig) und entlassene Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen (§ 113 III BetrVG). Weicht der Arbeitgeber vom Interessenausgleich ab, können deshalb entlassene Arbeitnehmer Abfindungen oder sonst nachteilig betroffene Arbeitnehmer Ausgleich des Nachteils verlangen (§ 113 BetrVG). Ansonsten kann die Ausführung nicht erzwungen werden.

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