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Maßgeblichkeitsprinzip

Definition: Was ist "Maßgeblichkeitsprinzip"?

Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz. Somit werden durch das Maßgeblichkeitsprinzip die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu einem integralen Bestandteil des Bilanzsteuerrechts.

    2. Arten: a) Materielle Maßgeblichkeit: Für die steuerliche Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Kodifizierte und nicht kodifizierte abstrakte handelsrechtliche Normen hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung haben steuerliche Relevanz (§ 5 I S. 1 EStG a.F.). Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird § 5 I EStG um einen Halbsatz ergänzt (§ 5 I S. 1 Hs. 2 EStG n.F.), wodurch an der materiellen Maßgeblichkeit festgehalten wird. Allerdings wird die Maßgeblichkeit auf eine subsidiäre Maßgeblichkeit reduziert, sodass diese nur zur Anwendung kommt, wenn keine steuerlichen Sonderregelungen vorgehen (s. hierzu c) Durchbrechung der Maßgeblichkeit).

    b) Formelle bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit: Nach § 5 I S. 2 EStG a.F. sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Das gilt für die Ausübung sowohl der Bilanzierungs- als auch der Bewertungswahlrechte. Bei Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils, war es somit erforderlich in der Handelsbilanz den gleichen Wert anzusetzen (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit). Mit dem BilMoG wurde mit der Streichung des § 5 I S. 2 EStG die formelle und folglich auch die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, sind in bes., laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

    c) Durchbrechung der Maßgeblichkeit: steuerliche Sonderreglungen für die Steuerbilanz, z.B.: Für Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz besteht ein Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz; für Passivierungswahlrechte der Handelsbilanz besteht ein Passivierungsverbot in der Steuerbilanz.

    3. Perspektiven: Die Zahl der Durchbrechungen der Maßgeblichkeit durch zwingende, vom Handelsrecht abweichende steuerliche Regelungen nimmt zu. Die Maßgeblichkeit wird nicht zuletzt durch das BilMoG zunehmend infrage gestellt. Denkbar ist die Einführung eines eigenständigen Steuerbilanzrechts oder eine europäische Lösung.

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