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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein im Zusammenhang mit der Gründung einer AG neben dem Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter bes. Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die Sondervorteile müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den Genussrechten und sind im Gegensatz zu den Sonderrechten an Aktienbesitz nicht gebunden.
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