verdeckte Einlage
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1. Begriff des Körperschaftsteuerrechts: Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils an eine Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Vermögensanteil kann in einer Vermehrung von Aktiven oder einer Verminderung von Schulden bestehen. Gegenstand einer verdeckten Einlage kann auch ein nichtentgeltlich erworbener Firmenwert sein. Ursächlichkeit ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte (R 8.9 III KStR).
2. Rechtsfolgen: Die verdeckte Einlage erhöht wie alle Einlagen das Einkommen der Gesellschaft nicht. Gleichzeitig stellt ihre Hingabe für den Gesellschafter auch keinen Aufwand dar, denn das Tätigen einer Einlage ist stets ein erfolgsneutraler Vorgang. – Überlässt der Gesellschafter der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung oder zum Gebrauch, so kann dies nicht Gegenstand einer Einlage sein, weil der Gesellschaft dann gerade nicht das Wirtschaftsgut überlassen, sondern nur seine Benutzung gestattet wird, und dies keinen Vorteil darstellt, der eine Einlage sein könnte (als verdeckte Einlage kann aber angesehen werden: Der Gesellschafter verzichtet gegenüber der Kapitalgesellschaft auf Zinsen, die in einer auf den Zeitpunkt des Verzichts zu erstellenden Bilanz der Kapitalgesellschaft als Verbindlichkeiten eingestellt werden müssten, weil der Gesellschafter dann bereits rechtswirksam über eine Forderung verfügt, und die Übertragung auf die Gesellschaft bzw. der Verzicht darauf das bilanzierte Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen geeignet ist, also eine Einlage darstellen kann).
3. Sonderfälle: Ist eine verdeckte Einlage bei demjenigen, der sie geleistet hat, irrtümlich nicht als solche erkannt worden oder aus anderen Gründen definitiv nicht - wie es richtig wäre - erfolgsneutral, sondern als gewinnmindernder Aufwand behandelt worden, dann wird, um nicht zu gänzlich unsinnigen Gesamtergebnissen zu gelangen, der Vermögensteil, den die Gesellschaft erhalten hat, korrespondierend trotz ihres Charakters als verdeckte Einlage ausnahmsweise wie ein Ertrag behandelt und deswegen besteuert (Korrespondenzprinzip).