unbillige Behinderung
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Tatbestandsmerkmal des Diskriminierungsverbots (§§ 19 II Nr. 1, 20 I GWB). Unbillige Behinderung ist jedes Verhalten eines marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmens, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst, ohne dass dies bei umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB gerechtfertigt erscheint. Beispiele für unbillige Behinderung sind der Einsatz der Finanzkraft unter Missachtung kaufmännischer Grundsätze (gezielte Preisunterbietung, Gewährung zusätzlicher Leistungen) zur Verdrängung der Wettbewerber sowie die Nichtbelieferung von Wettbewerbern oder Nicht-Wettbewerbern. Das Bundeskartellamt kann die unbillige Behinderung untersagen bzw. ein Bußgeld verhängen.