wirtschaftliche Einheit
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1. Begriff des Steuerrechts für wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände, die bei der Wertermittlung nach dem BewG einer einheitlichen Bewertung unterliegen (§ 2 BewG).
2. In einigen Fällen bestimmt das Bewertungsgesetz (BewG) selbst, welche Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit zugehören. Wirtschaftliche Einheiten sind
(1) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 BewG);
(2) beim Grundvermögen: jedes Grundstück (§ 70 BewG).
3. Im Übrigen ist maßgebend in erster Linie die Verkehrsanschauung. Weitere Merkmale sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Eine wirtschaftliche Einheit entsteht, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst und ihm gewidmet werden. Sie kann weder durch nur vorübergehende Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter begründet, noch durch vorübergehende Trennung mehrerer zusammengehöriger Wirtschaftsgüter ausgelöst werden.
Zu einer wirtschaftlichen Einheit können nur Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart (Vermögensarten) zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören.
Besonderheiten: Sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter sind dem Sicherungsgeber, treuhänderisch gehaltene Wirtschaftsgüter dem Treugeber, Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen (§ 39 II AO).
Ausnahmen: Wirtschaftsgüter bilden i.d.R. auch dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten gehören oder wenn sie z.T. zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, z.T. dem überlebenden Ehegatten gehören (§ 26 BewG).
Ein Eigentümer kann mehrere wirtschaftliche Einheiten haben.
4. Bedeutung: Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen festzustellen (Grundsatz der Gesamtbewertung). Der (Gesamt-)Wert umfasst alle Wirtschaftsgüter, die die wirtschaftliche Einheit bilden.