Zweifamilienhaus
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Grundstücksart im Sinn des Bewertungsgesetzes; relevant bei der Grundsteuer (Einheitswert).
1. Begriff: Wohngrundstück, das nur zwei Wohnungen enthält, auch wenn die zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Wohnungen des Hauspersonals sind nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Zweifamilienhaus geht nicht verloren, wenn das Grundstück zu eigenen oder fremden gewerblichen oder zu öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Bewertung: Für die Bewertung bebauter Grundstücke stehen nach der Erbschaftsteuerreform drei verschiedene Verfahren zur Verfügung:
a) Mithilfe des Vergleichswertverfahrens werden in der Regel Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser bewertet.
b) Die Bewertung von Mietwohngrundstücken sowie von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt, erfolgt nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswert).
c) Fehlt der erforderliche Vergleichswert, ist das Sachwertverfahren anzuwenden (Sachwert). Dieses ist auch auf Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ohne ermittelbare übliche Miete sowie für sonstige bebaute Grundstücke anzuwenden. Das Ergebnis der Bewertung wird in einem Einheitswert festgestellt.
Vgl. auch Einheitswertzuschlag, Grundstücksbewertung.