Zollwert
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wichtigster Verzollungsmaßstab, der sich weltweit durchgesetzt hat. Nur noch wenige Staaten verzollen nach spezifischen Maßstäben, etwa Gewicht oder Menge. Im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (GZT) bzw. der Europäischen Union sind nur noch einzelne wenige Waren aufgeführt, die nach einem spezifischen Zollsatz zu verzollen sind (u.a. Tabak, Schaumwein, Uhren).
Der heutige Zollwert beruht auf den Zielvorstellungen des GATT. Weltweit soll eine gleichmäßige Zollwertbemessung eingeführt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem GATT-Zollwert-Kodex, der vom Rat der Gemeinschaft angenommen und in unmittelbar geltendes EU-Recht zum 1.7.1980 umgesetzt wurde.
Seitdem steht der Transaktionswert (einer Ware) als Zollwert im Mittelpunkt des Zollwertrechts, wie auch in den entsprechenden Bestimmungen des Unionszollkodex (Art. 70 ff. UZK). Er ist in Art. 70 I UZK definiert und geht vom Kaufpreis der Waren aus, nicht von einem irgendwie ermittelten richtigen Wert. Die Art. 71 und 72 UZK legen Hinzurechnungen und mögliche Abzüge fest. Der Transaktionswert wird in ca. 90 Prozent aller Einfuhrfälle in die Europäische Union der Zollwertbemessung zugrunde gelegt.