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Zollzweckgemeinschaft

Definition: Was ist "Zollzweckgemeinschaft"?

Zweckgemeinschaft zur Abwicklung von Zollangelegenheiten auch Inanspruchnahme von Zollverfahren. Mehrere Firmen schließen sich zusammen, um gegenüber den Zollbehörden als gemeinschaftlicher Partner aufzutreten. Das Interesse einer Zollzweckgemeinschaft ist darauf gerichtet, die Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Zusammenarbeit mit Zollbehörden möglichst unkompliziert sicherzustellen, wenn es darum geht, Zollverfahren abzuwickeln, Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen oder auch normale Veredelungsverfahren durchzuführen.Bewilligungsinhaber von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung können Zollzweckgemeinschaften nur eingeschränkt sein, etwa beim Zolllager.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zweckgemeinschaft zur Abwicklung von Zollangelegenheiten auch Inanspruchnahme von Zollverfahren. Mehrere Unternehmen oder Betriebe schließen sich zusammen, um gegenüber den Zollbehörden als gemeinschaftlicher Partner aufzutreten. Das Interesse einer Zollzweckgemeinschaft ist darauf gerichtet, die Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Zusammenarbeit mit Zollbehörden möglichst unkompliziert sicherzustellen, wenn es darum geht, Zollverfahren abzuwickeln, Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen oder auch normale Veredelungsverfahren durchzuführen. Bewilligungsinhaber von besonderen Verfahren nach Art. 210 ff. Unionszollkodex (UZK) können Zollzweckgemeinschaften nur eingeschränkt sein, etwa beim Zolllager. Da es bei der aktiven Veredelung und der passiven Veredelung auf die wirtschaftliche Sachherrschaft ankommt, muss Inhaber der Bewilligung die konkrete betroffene Firma sein.

    Zollzweckgemeinschaften sind bei Großprogrammen üblich; sie spielen im Schiffbau, Flugzeugbau, in der Raumfahrtindustrie sowie im Baugewerbe und in sonstigen internationalen Projekten eine zunehmende Rolle.

    2. Vertragsgrundlage: Für die Bildung einer Zollzweckgemeinschaft besteht kein Formzwang. Eine vertragliche Vereinbarung zur BGB-Gesellschaft ist erforderlich; soweit kein Vertrag vorliegt, ist eine einfache, von allen Gesellschaftern unterschriebene Erklärung, die Teilnehmer, Art des Zollverfahrens, Ziel, Vertretung nach außen sowie Haftung enthält, gegenüber der bewilligenden Zollstelle abzugeben.

    3. Haftung: Alle Mitglieder sind zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur Wahrung der zoll- und steuerrechtlichen Belange verpflichtet. Die Zollzweckgemeinschaft ist Abgabenschuldner, soweit Ansprüche aus rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Zollbehandlung entstehen: Die Gesellschafter haften für alle infrage kommenden Eingangsabgaben gesamtschuldnerisch, können aber interne Haftungsabgrenzung sicherstellen.

    4. Genehmigungsverfahren nach Außenwirtschaftsrecht: Einer Zollzweckgemeinschaft kann zollrechtlich eine Bewilligung für Zollverfahren erteilt werden, soweit sie die dabei erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ansonsten ist einem der beteiligten Partner das Verfahren zu bewilligen. Nach Außenwirtschaftsrecht besteht jedoch für jeden der beteiligten Partner weiterhin die Verpflichtung, den Forderungen des Außenwirtschaftsrechtes hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungs- sowie -kontrollverfahren nachzukommen. Unter Hinweis auf die Zollzweckgemeinschaft, ggf. auf bes. begünstigte Programme, können Genehmigungs- und Kontrollverfahren vereinfacht geregelt werden.

    5. Warenverkehr: Der Warenverkehr innerhalb der Zollzweckgemeinschaft (d.h. zwischen den einzelnen Partnern, Betriebsstätten, Werken, Lagern, Produktionsstätten etc.) kann nach entsprechender Bewilligung ohne bes. Einschaltung der Zollbehörden mit werksinternen Lieferscheinen abgewickelt werden. Für die Sicherstellung der Überwachung des Warenverkehrs ist jede einzelne zur Zollzweckgemeinschaft gehörendes Unternehmen (Partner) selbst verantwortlich. Sie kann sich hierbei nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der betrieblichen Aufzeichnungen oder Warenwirtschaftssysteme bedienen.

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