Einfirmenvertreter
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1. Begriff: Typus des Handelsvertreters in der Versicherungsbranche oder im Bereich der Finanzanlagenvermittlung. Versicherungsvertreter oder Finanzanlagenvermittler, der nach den Regelungen im Vertretervertrag die Vermittlungstätigkeit ausschließlich für ein Unternehmen (Produktgeber) bzw. nur für die Unternehmen eines Versicherungskonzerns ausüben darf und dem ansonsten vertraglich untersagt oder nach dem Umfang der verlangten Tätigkeit unmöglich ist, für jegliche andere Unternehmen – auch solche eines anderen Wirtschaftszweigs – tätig zu werden. Der Einfirmenvertreter wird in § 92a HGB erwähnt. Er ist zugleich stets auch Ausschließlichkeitsvertreter. Umgekehrt reicht ein bloßes Konkurrenzverbot, das den Ausschließlichkeitsvertreter (i.e.S.) kennzeichnet, nicht aus, um zugleich Einfirmenvertreter zu sein.
2. Merkmale: Die Bindung als Einfirmenvertreter etwa an ein Versicherungsunternehmen bzw. einen Versicherungskonzern führt nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht zu einer arbeitnehmertypischen persönlichen Abhängigkeit des selbstständigen Vertreters und begründet mithin kein Arbeitsverhältnis. Allerdings kann das Bundesministerium der Justiz für die Einfirmenvertreter, die per Definition einem Konkurrenzverbot unterliegen und daher wirtschaftlich von „ihrem“ Versicherungsunternehmen bzw. -konzern stark abhängig sind, bei entsprechendem Bedarf durch Rechtsverordnung Mindesteinkommen festlegen (vgl. § 92a HGB). Dies wurde bisher allerdings nicht für nötig erachtet.