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Rundfunkstaatsverträge

Definition: Was ist "Rundfunkstaatsverträge"?

Seit dem 1.1.1992 besteht der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ (RStV) als rundfunkrechtliche Gesamtregelung. Der Anwendungsbereich der hierunter gefassten Teil-Rundfunkstaatsverträge reicht vom Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und Telemedien bis hin zum Jugendmedienschutz.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Rundfunkstaatsverträge, seit dem 1.1.1992 besteht der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ (RStV) als rundfunkrechtliche Gesamtregelung. Der Anwendungsbereich der hierunter gefassten Teil-Rundfunkstaatsverträge reicht vom Rund­funk (Fernsehen und Hörfunk) bis hin zu den Telemedien und dem Jugendmedienschutz. Die Staatsverträge werden durch die Gesamtheit der Landesregierungen ge­schlossen und durch Landesgesetze in den Länderparlamenten ratifiziert. Landesrecht gilt nur insoweit, als der Rundfunkstaats­vertrag keine anderen Regelungen enthält oder solche zulässt. Der 13. Rundfunk­ände­rungsstaatsvertrag (RÄStV) ist am 1.4.2010 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des 14. RÄStV ist für den 1.1.2011 vorgesehen.

    Die Rundfunkstaatsverträge regeln Fragen des Auftrags, der Finanzierung und die rechtlichen Grundlagen der Organe der Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie Fragen der Veranstaltung von Rundfunk, der Zulassung, der Auflagen, der rechtlichen Grenzen und der Aufsicht der privaten Veranstalter im Bereich des privaten Rundfunks. Der Rundfunkstaatsvertrag teilt sich in folgende Teilstaatsverträge:

    1. ARD-Staatsvertrag (ARD-StV i.d.F. vom 1.6.2009): Enthält die rechtlichen Grundlagen für das von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundes­republik Deutschland (ARD) zusammen geschlossenen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstaltete Fernsehprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“.

    2. ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV; i.d.F. vom 1.6.2009): Rechtsgrundlage des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) als gemein­same, von den Ländern getragene Anstalt, die das Fernsehvollprogramm „Zweites Deut­sches Fernsehen (ZDF)“ veranstaltet. Der Staatsvertrag regelt den Programm­auftrag so­wie die Programmbestimmungen, die Orga­ni­sation der Gremien, Fernsehrat, Verwaltungsrat und Intendanz sowie die Finanzierung der Anstalt.

    3. Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGeb StV; i.d.F. vom 1.6.2009): Rechtliche Grund­lage für das Verhältnis zwischen den Gebührenzahlern, den Anstalten und der von den Anstalten geschaffenen Gebühren­einzugs­zen­trale der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­anstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ). Er definiert den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, des Rundfunkteilnehmers und der Rundfunkgebühr und trifft Aussagen zur Entstehung der Gebührenpflicht, den Gebührengläubigern, der Gebührenbefreiung und zum Datenschutz.

    4. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFin StV; i.d.F. vom 1.6.2009): Neben der Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr ist der Staatsvertrag Ausfüllung der gesetzlichen Grundlage der Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Nach dem 8. Rundfunkurteil des Bundesverfassungs­gerichtes sind die Grundlagen zur Bedarfsanmeldung der Anstalten, ihre Überprüfung und die Ermittlung der Rundfunkgebühr durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vollständig neu gefasst. Der Staatsvertrag regelt das Verhältnis zwischen den öffentlich-recht­lichen Anstalten und der KEF sowie zwischen der KEF und den Ländern bei Beachtung der Staatsfreiheit des Rundfunks im Verfahrensablauf (Art. 5 Grundgesetz). Der Staatsvertrag regelt zu­gleich den Finanzausgleich der ARD-Anstalten sowie den Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr.

    5. Deutschlandradio-Staatsvertrag (DLR-StV; i.d.F. vom 1.6.2009): Der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ ist nach der Wie­dervereinigung gesetzliche Grundlage bei der Gründung der zwei bundesweiten Hörf­unkprogramme Deutschlandradio (vor­mals RIAS Berlin) und Deutschlandfunk mit Sitz in Berlin und Köln. Neben der Fest­legung von Programmauftrag, Finanzierung, Ausgestaltung der Programme und Organisation der Anstalt bestehen Regelungen zu den Gremien Hörfunkrat, Verwaltungsrat und Intendanz.

    6. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JM SchStV; i.d.F. vom 1.4.2010): Zur umfassenden Regelung des Jugendschutzes bei allen elek­tronisch verbreiteten Medien, mit Aus­nahme der Trägermedien (CD-ROM, Video), die Gegenstand des Bundesjugendschutz­ge­set­zes sind. Der Staats­vertrag teilt ein in jugend­gefährdende, jugendbeeinträchtigende und entwicklungsbeeinträchtigende Sendungen und Angebote und knüpft hieran Verbreitungsvorgaben oder Ver­bote. Zentrale Aufsichtsstelle ist die Kom­mission für Jugendmedienschutz (KJM), welche das Letztentscheidungsrecht hat und über die Zertifizierung von Selbstkontrolleinrichtung der Veranstalter und An­bieter entscheidet. Die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtung sind grundsätzlich bindend, Abweichungen durch die KJM sind nur im Falle der Nichtvertretbarkeit der Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung möglich. Der Staatsvertrag regelt die Zusammensetzung der Selbstkontroll­ein­richtungen und der KJM. Eine Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes wird durch den 14. RÄStV erfolgen.

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    Knothe, M.: Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages
    S. in: ZUM (1997), S. 6-11.

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