Zuschlagsverkündung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Zuschlag wird durch Verkündung wirksam (§§ 49, 53, 56, 74, 79. 80, 89, 90 - 93 ZVG, § 57 WEG, § 29 GKG). Mit dem Zuschlag treten folgende Wirkungen in Kraft:
- Eigentumserwerb § 90 ZVG,
- Erlöschen von Rechten des Vorbesitzers § 91 ZVG,
- Surrogationsanspruch § 92 ZVG,
- Vollstreckbarkeit § 93 ZVG,
- Verpflichtung zur Verzinsung des Bargebotes § 49 ZVG,
- Schuldübernahme § 53 ZVG,
- Übergang von Nutzen, Lasten, Gefahren § 56 ZVG,
- Beendigung einer evtl. gleichzeitig laufenden Zwangsverwaltung gemäß noch zu erlassendem bes. Aufhebungsbeschluss.
Die Gebühren für den Zuschlag richten sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Gleichzeitig werden die sonst notwendigen Notarkosten eingespart. Die Zuschlagskosten liegen bei ca. 0,5 Prozent der genannten Beträge bzw. Gegenwerte (§ 58 ZVG).
Vgl. auch Aussetzung des Zuschlags bei einer Zwangsversteigerung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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Zuschlagsverkündung
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Zuschlagsverkündung
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