Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei einer Zwangsversteigerung wird das Eigentum mit dem Zuschlag übertragen, eine zusätzliche notarielle Beurkundung ist dann nicht mehr erforderlich. Deshalb erstellt auch das zuständige Amtsgericht eine Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren an das Finanzamt. Diese ersetzt die sonst übliche Veräußerungsanzeige. Aufgrund dieser Anzeige wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt und nach deren Zahlung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Aus dieser Anzeige ist dann für die Finanzbehörde ersichtlich, ob der Zuschlag aufgrund der Abgabe eines Meistgebotes oder der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot erfolgt ist.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
ausgehend
eingehend
Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
ausgehend