Zinsanpassung
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Wohnungsbaufinanzierungen werden oftmals für einen bestimmten Zeitraum in den Konditionen festgeschrieben. Deren Ablauf und die bevorstehenden Verhandlungen über die Prolongation bezeichnet man auch als Zinsanpassung. Verhandelt wird allerdings über die gesamte Kondition. Einige Kreditinstitute unterbreiten sofort ein neues Angebot, welches als vereinbart gilt, wenn der Kunde nicht reagiert (Prolongation). Bei dieser „einseitigen“ Änderung (§ 315 BGB) ist auf Folgendes zu achten:
Die Banken sind i.d.R. durch ihre AGB berechtigt, bei Veränderungen am Kapitalmarkt die Konditionen zu verändern, jedoch dürfen sie sich grundsätzlich nur im Rahmen der Zinssätze für Kredite der jeweiligen Art und Größe bewegen, wie sie sich aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank ergeben, die auch die üblichen Streubreiten (Unter- u. Obergrenze) ausweisen. Gemäß Preisangabenverordnung ist seit dem 1.1.1993 bei einer vertraglichen Neufestsetzung der Kondition die Angabe des effektiven Jahreszins erforderlich. Dies gilt jedoch nicht zwingend für Verträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 1.1.1991 abgeschlossen wurden, und wo sich das Kapitalnutzungsrecht nicht geändert hat (BGH v. 7.19.1997 XI ZR 233/96).
Eine Verlängerung mit Festzins erfolgt
- sofern neue Zinsbindungsdauer der bisherigen entspricht und
- die Restlaufzeit nicht kleiner als die Zinsbindungsdauer ist
durch einfachen Brief, in dem zwingend der neue Zinssatz, der effektive Jahreszins und die neue Rate anzugeben sind. Andernfalls Umschuldung mit neuem Vertrag oder Änderungsvereinbarung (wenn Zinsbindungsdauer ohne Laufzeitverlängerung verändert wird).
Vgl. auch Zinsanpassungsklauseln.