Übertragungsklausel
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Mit einer Übertragungsklausel wird im Darlehensvertrag geregelt, dass das Kreditinstitut ohne Zustimmung des Darlehensnehmers die Forderungen aus dem Darlehensvertrag sowie die in diesem Zusammenhang bestellten Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden an einen Dritten abtreten oder das Vertragsverhältnis - einschließlich der zu stellenden Sicherheiten - auf einen Dritten (z.B. Inkassounternehmen) übertragen darf, soweit nicht der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Darauf wird meist in einem institutsspezifischen Beiblatt zum ESIS-Merkblatt hingewiesen: Im Falle einer Abtretung der Forderungen aus einem Darlehensvertrag oder einer Übertragung des Vertragsverhältnisses ist die Bank berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher und technischer Gründe bei derartigen Rechtsgeschäften einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/berufsständiger Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Bei diesen Dritten kann es sich z.B. um Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare, Rating-Agenturen oder Treuhänder handeln. Die Bank wird insoweit vom Bankgeheimnis befreit.
Vgl. auch Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG), Immobiliar-Verbraucherdarlehen