eingetragene Genossenschaft (eG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person, die mit Satzungsunterzeichnung durch mind. drei Mitglieder (Genossenschaftsrechtsnovelle 2006) entstanden ist, jedoch erst die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erreicht. Für sie maßgebendes Gesetz ist das GenG (vom 16.10.2006, BGBl. I 2230). Sie wird als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl definiert, deren Ziel es ist, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder gesellschaftliche Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Als eG erlangt sie die volle Rechtsfähigkeit und hat eigenständige Rechte und Pflichten entsprechend dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Solange die Eintragung in das Genossenschaftsregister nicht erfolgt ist, handelt es sich um eine Vorgenossenschaft oder eben um eine nicht eingetragene Genossenschaft. Diese kann durch ihre Unternehmensmerkmale durchaus eine Genossenschaft sein, ihre Rechtseinstufung erfolgt jedoch nicht nach dem Genossenschaftsrecht, sondern ggf. nach den Regelungen einer BGB-Gesellschaft, einer Personengesellschaft oder eines rechtsfähigen Vereins.
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