Kontrollierbarkeit
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1. Begriff: a) I.w.S. (neuere Begriffsauffassung): Disponierbarkeit (Beherrschbarkeit, Beeinflussbarkeit).
b) I.e.S. (ältere Begriffsauffassung): Nachprüfbarkeit. Letztere Bedeutung überwiegt im Rechnungswesen. Zu unterscheiden sind:
(1) Kontrollierbarkeit der Ordnungsmäßigkeit und formalen Richtigkeit,
(2) Kontrollierbarkeit als Beurteilung aufgrund qualitativer Kriterien und
(3) Kontrollierbarkeit als materielle Nachprüfbarkeit auf Basis quantitativer Kriterien. Entscheidungs-, Planungs- und Prognosekontrolle, Ermittlung der Entscheidungswirkungen, die über den Verantwortungsbereich hinausreichen können, und des Erreichens vorgegebener Ziele gewinnen gegenüber der bloßen Ausführungs- oder Verhaltenskontrolle an Bedeutung.
2. Allgemeine Grundregeln/Voraussetzungen: Allgemein setzt eine quantitative materielle Kontrolle voraus: eine objektive, intersubjektiv nachprüfbare Abbildung des Betriebsgeschehens mit einer Differenzierung der Daten nach ihrer Beeinflussbarkeit (Disponierbarkeit) durch die kontrollierenden Verantwortlichen und Abhängigkeit von hinzunehmenden Einflussgrößen sowie der materiellen, logischen Richtigkeit und der Genauigkeit der rechnerischen Abbildung der Ist-Daten bzw. der Vorgabe- und Prognosesicherheit bei Soll- und Wird-Daten.
3. Personelle und zeitliche Teilung des Entscheidungsfeldes: Bei den einzelnen Verantwortlichen sind nur solche Vorgänge und Rechengrößen kontrollierbar, die sie für oder während des betrachteten Zeitraums maßgeblich beeinflussen konnten. Dies erfordert
(1) eine Differenzierung nach der „örtlichen” und zeitlichen Verteilung der Entscheidungswirkungen eines Verantwortlichen und
(2) eine Kennzeichnung der erfassten Vorgänge nach den zuständigen Verantwortungsträgern bei den einzelnen Erfassungsbereichen (z.B. Kosten- und Leistungsstellen) und damit
(3) eine Unterscheidung zwischen (a) Entscheidungs- und Verantwortungs(kosten)stelle und (b) Erfassungs(kosten)stelle.
Vgl. auch verantwortungsorientiertes Rechnungswesen.