Marktmanipulation
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Täuschungshandlung im Wertpapiergeschäft, z.B. durch Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonfliktes. Die Marktmanipulation unterliegt dem Verbot des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG, ergänzt durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV - vom 1.3.2005 (BGBl. I 515).).
Nach dem Entwurf der EU-Kommission von Art. 4 der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011, der die Marktmissbrauchsrichtlinie ändert, sollen folgende vorsätzliche Handlungen künftig als Marktmanipulation strafbar sein:
a) Aussenden falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach;
b) Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Kursniveau zu erzielen;
c) Abschluss einer Transaktion, Erteilung eines Kauf- oder Verkaufsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit an Finanzmärkten, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
d) Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Finanzinstrumenten oder mit diesen verbundenen Waren-Spot-Kontrakten aussenden, sofern die betreffenden Personen durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen;
e) Übermittlung falscher oder irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende Ausgangsbasis bilden, oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark vorsätzlich manipuliert wird (Ergänzung durch den geänderten Entwurf der EU-Kommission vom 25.7.2012).
Vgl. auch Scalping, Kursstützung.