Mindermengenaufschlag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Preiszuschlag, den ein beschaffendes Unternehmen dann zahlen muss, wenn es weniger als die vom Lieferanten festgelegte Mindestmenge (pro Artikel oder pro Lieferung) bezieht. Dient der Vermeidung zu hoher Kommissionierungs- und Transportkosten. Angestrebt wird mit Mindermengenaufschlag in kooperativen Gruppen des Handels eine hohe Auftragskonzentration der Einzelhändler auf die Kooperationsgroßhandlung bzw. eine Selektion kleiner, unrentabel arbeitender Einzelhändler (Mitgliederselektion).
Vgl. auch Kost-Plus-System, Kleinauftragszuschlag.
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