Pflichtversicherung
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Zwangsversicherung, obligatorische Versicherung.
1. Begriff: Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
2. Merkmale und Folgen: Die Besonderheit der Pflichtversicherung besteht im Kontrahierungszwang. Einerseits kann der Versicherungsnehmer gesetzlich verpflichtet sein, eine Versicherung abzuschließen, andererseits kann der Versicherer der gesetzlichen Pflicht unterliegen, den Antrag eines Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Versicherung anzunehmen. Insofern schränkt die Pflichtversicherung die Vertragsfreiheit des Einzelnen erheblich ein.
3. Geltungsbereiche: Die Pflichtversicherung betrifft insbesondere weite Bereiche der Sozialversicherung, ist aber auch in der Privatversicherung vorzufinden (z.B. Jagdhaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung für Arzneimittelhersteller, Betreiber von Kernenergieanlagen, Inhaber besonders umweltgefährdender Anlagen). Der Gesetzgeber geht immer mehr dazu über, bei Gefährdungshaftung Versicherungspflicht vorzuschreiben.
4. Rechtsgrundlagen: Regelungen zur Versicherungspflicht finden sich für die Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch, für die Privatversicherung in §§ 113 ff. VVG.