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Schwerbehindertenrecht

(weitergeleitet vonVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen)
Definition: Was ist "Schwerbehindertenrecht"?

Das Schwerbehindertenrecht enthält bes. Vorschriften zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen
    3. Kündigungsschutz
    4. Zusatzurlaub
    5. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
    6. Durchführung

    Allgemein

    Das Schwerbehindertenrecht ist mit Wirkung vom 1.1.2017 geregelt in Teil 3 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 (BGBl. I 1046) und enthält bes. Vorschriften zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in den §§ 151 ff. SGB  IX (geschützter Personenkreis, Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenvertretung, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr).

    Vgl. auch schwerbehinderte Menschen, Pflichtquote. Vorgeschrieben ist eine Schwerbehindertenvertretung für Betriebe und Dienststellen, die dauernd mehr als fünf schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte Menschen beschäftigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die zur Vertretung Schwerbehinderter gewählte Person ist die sog. Vertrauensperson (§ 179 SGB IX), die ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführt. Der Arbeitgeber bestellt ebenfalls einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und v.a. darauf achtet, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden (§ 181 SGB IX). Die Arbeitgeber haben mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten der Arbeitgeber eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) zur Regelung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieben und Dienststellen zu treffen, die verbindlich ist. Die Durchführung der Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben ist daneben Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, der früheren Hauptfürsorgestelle (§§ 184, 185 SGB IX).

    Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen

    1. Jeder Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen ist verpflichtet, 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten zu besetzen (Pflichtquote). Für Arbeitgeber mit bis zu 39 bzw. 59 Arbeitnehmern ist dieser Anteil geringer (§ 154 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht ist lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht; sie gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber.

    2. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt unterschiedlich zwischen 125 und 320 Euro monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatzes (§ 160 SGB IX).

    Kündigungsschutz

    1. Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX) möglich. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.

    Die Kündigungsfrist beträgt mind. vier Wochen.

    Der bes. Kündigungsschutz Schwerbehinderter setzt wie der allg. Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein, unabhängig von der für die einzelnen schwerbehinderten Menschen geltenden Probezeit (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

    2. Außerordentliche Kündigung: Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes muss ebenfalls eingeholt werden, die die Zustimmung dann erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

    3. Es besteht eine doppelte Zuständigkeit der Gerichte: Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes, die Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung.

    Zusatzurlaub

    Nach § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr bzw. weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verlängert bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

    Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied. Sie übt aber nicht die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die schwerbehinderten Menschen aus, sondern der Betriebsrat oder Personalrat.

    Durchführung

    Das SGB IX wird, soweit die Verpflichtung aus dem Gesetz nicht durch freie Entschließung des Arbeitgebers erfüllt wird, von den Integrationsämtern und der Bundesagentur für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt (§§ 184 ff. SGB IX). Der Bundesagentur obliegt neben der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter v.a. die Gleichstellung und die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, des Integrationsamtes die Erhebung der Ausgleichsabgabe, der Kündigungsschutz und die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, u.a. auch die Durchführung von bes. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Beim Integrationsamt und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit sind Widerspruchsausschüsse gebildet, die über Widersprüche entscheiden.

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