Ausgleichsquittung
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1. Begriff: Bes. Empfangsbekenntnis, aus der neben der bestätigten Übergabe von Geldbeträgen oder Arbeitspapieren (Quittung) hervorgeht, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Urlaub etc.) befriedigt ist.
Enthält die Ausgleichsquittung einen Verzicht auf tarifliche Ansprüche oder Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung, ist sie insoweit wirkungslos (§ 4 TVG, § 77 IV BetrVG).
2. Kündigungsrechtliche Bedeutung: Nach Lage des Falles kann in einer Ausgleichsquittung der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz) erblickt werden. Allerdings ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend und unterwirft vorformulierte Ausgleichsquittungen einer AGB-rechtlichen Prüfung. D.h.: Der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Außerdem stellt ein Klageverzicht ohne Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers da und ist unwirksam (BAG, 6.9.2007, AZ: 2 AZR 722/06; BAG, 25.0.2014, AZ: 2 AZR 788/13).
3. Anfechtbarkeit: Die Ausgleichsquittung unterliegt, wie auch eine sonstige Willenserklärung, der Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung.
4. Ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erteilung einer Ausgleichsquittung besteht (anders bei der Quittung) nicht.
5. Werden in einer Ausgleichsquittung deutlich Ansprüche auf Ruhegeld nicht erwähnt, so werden diese nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Durch Ausgleichsquittung kann nicht auf entstandene Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn verzichtet werden (§ 3 S. 2 MiLoG).