Arbeitszeitkonto
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u.a. ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz "(...) die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (...)". Dies erfordert die Gegenüberstellung von Sollzeit (tägliche Sollzeit × Anzahl der Arbeitstage im Abrechnungszeitraum) und Istzeit (tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum) eines Arbeitnehmers. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird ein Saldo gebildet: Zeitguthaben oder -schuld werden auf den Folgemonat gutgeschrieben bzw. abgezogen. Die Arbeitszeit kann auch auf eine andere Basis (z.B. Jahr) festgelegt werden.
Die einzelnen Verfahrensweisen sind als Betriebsvereinbarung festzulegen.
Das Arbeitszeitkonto ist ein unerlässliches Instrument der Arbeitszeitflexibilisierung.
Vgl. auch Arbeit auf Abruf.