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Aktiengesellschaft (AG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Charakterisierung
2. Gründung: Vgl. auch Gründung einer AG. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien (Nennwertaktien) oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mind. einen Euro lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 AktG). Die Einzahlung des Aktionärs muss mind. 25 Prozent des geringsten Ausgabebetrages der Aktie und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a II 1 AktG). In bestimmten Fällen können die Aktionäre durch die Satzung zu regelmäßigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen (meist gegen Vergütung) verpflichtet werden, z.B. zu Rübenlieferungen bei Zuckerfabriken (Nebenleistungsaktiengesellschaft). Bei solchen Nebenleistungen müssen die Aktien vinkuliert sein.
3. Die Satzung (Statut, Gesellschaftsvertrag) muss enthalten: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Grundkapital, Nennwert der Aktien bzw. Zahl der Stückaktien, Art der Zusammensetzung des Vorstandes, Form für die Bekanntmachungen der AG.
4. Die Firma muss den Zusatz „Aktiengesellschaft“ enthalten.
5. Organe: Hauptversammlung (HV), Aufsichtsrat und Vorstand (Direktion); vgl. Abbildung „Aktiengesellschaft - Organe“. Siehe auch die Ausführungen zu Frauenquote.
6. Rechnungslegung: Über jedes Geschäftsjahr ist die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang (Jahresabschluss) und der Lagebericht (inklusive der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b HGB) vom Vorstand aufzustellen, im Regelfall (Jahresabschlussprüfung) von Abschlussprüfern zu prüfen, nach Feststellung (§ 172 AktG) i.d.R. zu veröffentlichen (Publizität) und der Hauptversammlung (HV) vorzulegen. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die HV. Zu Besonderheiten der Rechnungslegung vgl. Unterbilanz, Überschuldungsbilanz, Gründungsbilanz, Abwicklungsbilanz.
7. Auflösung der AG kann erfolgen:
(1) durch Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Zeit (selten),
(2) durch Beschluss der HV mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals,
(3) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie hat die Abwicklung (Liquidation) zur Folge.
Rechtsgrundlagen
Aktiengesetz (AktG) vom 6.9.1965 (BGBl. I 1089) m.spät.Änd. Die (Aktiengesellschaft) unterliegt der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG), Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG).
Besteuerung
1. Grundsätzliches: Bei der Besteuerung der AG ist zu unterscheiden zwischen der Besteuerung der Gewinne der AG selbst (Ebene der Gesellschaft) und der Besteuerung der Gewinne beim Aktionär (Ebene des Gesellschafters), nachdem sie als Dividenden an diesen ausgeschüttet worden sind. Ob und inwieweit es durch die zweimalige Belastung derselben Gewinne auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene zu einer Zusatzbelastung (wirtschaftlichen Doppelbelastung) kommt, wird durch das Körperschaftsteuersystem geregelt.
2. Gesellschaftsebene: Das steuerpflichtige Einkommen der AG unterliegt der Körperschaftsteuer. Der Gewinn ist durch Bilanzierung zu ermitteln und gilt in vollem Umfang als gewerblich; entsprechend unterliegt der Gewinn zusätzlich der Gewerbesteuer (§ 2 II GewStG). Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer findet nicht statt, sodass die Gewerbesteuer bei der AG zu einer Zusatzbelastung führt.
3. Gesellschafterebene: a) Grundprinzip: Der an den einzelnen Aktionär ausgeschüttete Gewinn (Dividende oder verdeckte Gewinnausschüttung) ist bei diesem im Rahmen der Einkommensteuer steuerpflichtig (i.d.R. als Einkünfte aus Kapitalvermögen). Die AG hat bei der Ausschüttung der Dividende Kapitalertragsteuer einzubehalten.
b) Einzelheiten bei Anteilseignern, die natürliche Personen sind: Durch die Einführung der Abgeltungsteuer (einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), durch die die Einkommensteuer als abgegolten gilt) entfällt für Privatanleger grundsätzlich eine Veranlagung nach dem individuellen Steuersatz. Mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer wird die Kapitalertragsteuer definitiv, da die bisherige Anrechnungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Privatanleger damit entfällt. Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften befinden, werden weiterhin regulär zur Einkommensteuer veranlagt. Diese werden durch das Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent der Einkommensteuer unterworfen. Bei wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG (ab 1 Prozent Beteiligung am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre) unterliegen die Veräußerungsgewinne ebenso dem Teileinkünfteverfahren, wohingegen die Besteuerung der Dividenden hieraus durch die Abgeltungsteuer grundsätzlich als abgegolten gilt.
c) Einzelheiten bei Anteilseignern, die juristische Personen sind: Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften in vollem Umfang steuerfrei (§ 8b KStG), wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10% beträgt. Zugleich gelten dann jedoch auch die Kosten der Beteiligung als nicht-abziehbar, und es werden statt der wirklich angefallenen Beteiligungskosten jährlich pauschal 5 Prozent der erzielten steuerfreien Dividendenerträge pauschal als nichtabziehbare Kosten der Beteiligungsverwaltung angesehen. Damit sind effektiv nur 95 Prozent der Erträge steuerfrei und die wirklich angefallenen Kosten können in voller Höhe abgezogen werden. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen. Liegt die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent, unterliegt die Dividende (nicht Veräußerungsgewinne) hingegen der vollen Besteuerung (§ 8b Abs. 4 KStG).
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