Equity-Methode
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1. Begriff: Eine Methode zur Bilanzierung bestimmter langfristiger Beteiligungen im Konzernabschluss einer Gesellschaft, die am stimmberechtigten Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist. Ausgehend von den Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt wird der Beteiligungsbuchwert laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, angepasst, sodass sich das folgende Grundschema aufstellen lässt: Vgl. Abbildung „Equity-Methode”.
Im Gegensatz zu der Bewertung von Beteiligungen nach dem Anschaffungskostenprinzip (Cost Value Method), bei der Zuschreibungen über die Anschaffungskosten der ausgewiesenen Beteiligung hinaus nicht möglich sind, kann sich nach der Equity-Methode der Buchwert der Beteiligung in jeder Periode ändern und die Bildung stiller Rücklagen bei der Bewertung vermieden werden. Vereinnahmte Gewinnausschüttungen des Beteiligungsunternehmens mindern den Buchwert der Beteiligung. Allerdings stimmt der Buchwert der Beteiligung zumindest in der Anfangsphase i.d.R. nicht mit dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens überein. Vielmehr erfolgt eine anteilige Aufdeckung der stillen Reserven und stillen Lasten des Beteiligungsunternehmens, was bei der Folgekonsolidierung zu einem Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem Jahresabschluss des Beteiligungsunternehmens führt, bes. durch Mehrabschreibungen. Außerdem wird ggf. ein anteiliger Firmenwert des Beteiligungsunternehmens im Buchwert der Beteiligung berücksichtigt und entsprechend der einschlägigen Regelungen folgebewertet.
2. Anwendung im HGB: Im Einzelabschluss (Jahresabschluss) ist die Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode unzulässig. Im Konzernabschluss ist die Equity-Methode für die Bewertung von Beteiligungen an sog. assoziierten Unternehmen (§ 312 HGB; vgl. Konzernabschluss) vorgeschrieben. Des Weiteren können Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von § 310 HGB als assoziierte Unternehmen nach § 311 ff. HGB einbezogen und somit at-equity bewertet werden. Die Konsolidierung ist verpflichtend nach der Buchwertmethode vorzunehmen (§ 312 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungswert und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind demnach im Konzernanhang anzugeben. Nach der Buchwertmethode wird ein ggf. bestehender Firmenwert nicht getrennt vom Beteiligungsbuchwert ausgewiesen. Die Aufdeckung und Fortschreibung der stillen Reserven und des Firmenwerts erfolgt in Nebenrechnungen. Zur Folgebewertung eines verbleibenden Firmenwerts oder passiven Unterschiedbetrags ist § 309 HGB anzuwenden (vgl. Purchase-Methode).
3. Regelungen nach IFRS: Nach IFRS sind Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bilanzieren. Die Regelungen des IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ stimmen konzeptionell weitestgehend mit denen des HGB überein. Zudem besteht für die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss ein Wahlrecht, wonach gemäß IAS 31.30 entweder die Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode angewendet werden soll.