Bilanzierung
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1. Begriff für Kontoausgleich. Ein Konto bilanziert, wenn es im Soll und Haben die gleiche Summe aufweist. Reine Bestandskonten bilanzieren beim Abschluss durch Abgabe ihres Saldos an die Bilanz, reine Erfolgskonten durch Abgabe des Saldos an das Gewinn- und Verlustkonto.
2. Begriff für Bilanzansatz und Bilanzbewertung. Die Bilanzierung hat dabei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bzw. Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu entsprechen. Die Bilanzierung trennt generell zwei große Bereiche: a) Die Bilanzierung dem Grunde nach klärt die Frage, ob ein Vermögensgegenstand, eine Schuld oder ein Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) bilanzierungsfähig ist, d.h. ob bilanziert werden muss, bilanziert werden darf oder nicht bilanziert werden darf.
Vgl. Tabelle „Bilanzierung - Ansatzvorschriften des HGB“.
b) Die Bilanzierung der Höhe nach bestimmt den Wertansatz des Vermögensgegenstandes, der Schuld oder des Rechnungsabgrenzungspostens. Dabei hat der Gesetzgeber teilweise Wahlrechte oder Ermessensspielräume bei der Bewertung eingeräumt (Bewertungsmaßstab, Bewertungsvereinfachungsverfahren).
3. Voraussetzungen für die Bilanzierung wirtschaftlicher Sachverhalte: a) Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit: Ein zu bilanzierender Sachverhalt muss bestimmte Merkmale erfüllen, um einem Bilanzposten abstrakt zugeordnet werden zu können.
b) Konkrete Bilanzierungsfähigkeit: Ist ein Sachverhalt abstrakt bilanzierungsfähig, muss überprüft werden, ob tatsächlich ein Bilanzposten angesetzt werden kann oder muss und somit kein Bilanzierungsverbot besteht.