Neuheit
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neben Erfindungshöhe und gewerblicher Anwendbarkeit materielle Voraussetzung des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes für Erfindungen, ferner neben Eigenart materielle Voraussetzung des Geschmacksmusterschutzes (Geschmacksmuster).
1. Patentrecht (§ 3 PatG; Art. 54 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)): Patente werden nur für neue Erfindungen erteilt, es gilt ein absolut formeller Neuheitsbegriff: Zum Stand der Technik zählen alle bis zum Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Vorveröffentlichungen unbeschadet der Form ihrer Mitteilung (schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise) und ohne räumliche und zeitliche Beschränkung, ferner rangältere nachveröffentlichte nationale Patentanmeldungen und europäische sowie internationale Patentanmeldungen, soweit ihnen die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung zukommt. Bei der Neuheitsprüfung ist vom Gegenstand des beanspruchten oder erteilten Patents auszugehen und dessen Zeitrang festzustellen, sodann der Stand der Technik (sog. Entgegenhaltungen) zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln und schließlich der Gegenstand des nachgesuchten oder erteilten Patents mit jeder Entgegenhaltung gesondert zu vergleichen; eine Gesamtbetrachtung des Stands der Technik, wie sie für die Prüfung der Erfindungshöhe maßgeblich ist (mosaikartige Betrachtung des Stands der Technik), ist im Rahmen der Neuheitsprüfung unzulässig. Neuheitsschädlich ist, was sich dem Fachmann aus dem Inhalt der jeweiligen Entgegenhaltung aufgrund seines allg. Fachwissens mühelos erschließt. Dem Stand der Technik darf nicht ein Inhalt beigegeben werden, der sich erst aus jüngeren Erkenntnissen ergibt (Verbot der rückschauenden Betrachtung).
2. Gebrauchsmusterrecht (§ 3 GebrMG): Die für das Patent dargestellten Grundzüge gelten auch für das Gebrauchsmuster mit der Einschränkung, dass mündliche Vorverlautbarungen ebenso wenig neuheitsschädlich sind wie offenkundige Vorbenutzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Ausstellungsschutz weiter reicht als im Patentrecht.
3. Geschmacksmusterrecht (§ 1 GeschmMG): Gegenstand des Geschmacksmusterrechts ist der Schutz von Mustern, die neu sind und Eigenart haben (Geschmacksmuster). Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur unwesentlich unterscheiden (§ 2 II GeschmMG). Neuheitsschädlich sind bes. prioritätsältere Geschmacksmusteranmeldungen mit deren Eintragung und Veröffentlichung sowie eigene Vorverbreitung von nach dem Muster gestalteten Erzeugnissen, sofern nicht die Neuheitsschonfrist (§ 6 GeschmMG) oder Ausstellungsschutz greifen. Auf die subjektive Kenntnis des Mustergestalters von den objektiv vorbekannten ästhetischen Gestaltungen kommt es nicht an. Bei der Neuheitsprüfung erfolgt (anders als bei der Prüfung der Eigentümlichkeit) ein Einzelvergleich der jeweiligen Entgegenhaltung mit dem Gegenstand des hinterlegten Musters nach dem ästhetischen Gesamteindruck der konkreten Mustergestaltung. Für den ästhetischen Gesamteindruck ist die Auffassung des für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und damit einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters maßgeblich. Im Urheberrecht ist die Neuheit des Werks keine Voraussetzung seiner Schutzfähigkeit (Eigentümlichkeit).