Luftrecht
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die Rechtsvorschriften über den Luftverkehr.
1. Grundlagen: Nach Art. 73 Nr. 6 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr. Die Luftverkehrsverwaltung wird nach Art. 87d GG in bundeseigener Verwaltung geführt. In Auftragsverwaltung können den Ländern bestimmte Aufgaben durch Zustimmungsgesetz übertragen werden. Aufgrund des § 31 II LuftVG sind die Länder z.B. für die Genehmigung von Flughäfen zuständig. Oberste Luftfahrtbehörde ist das Verkehrsministerium, nachgeordnete Bundesbehörden sind das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung. Deutscher Wetterdienst (DWD) und die Deutsche Flugsicherungs GmbH nehmen auch Aufgaben wahr.
Wegen der Internationalität des Luftverkehrs sind ferner bedeutsam die zahlreichen zwei- und mehrseitigen Luftverkehrsabkommen, v.a. das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Konferenz beschlossene weltweit geltende Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7.12.1944 (BGBl. 1956 II 411), dessen Anlagen häufig geändert werden und durch Gesetz in dt. Recht transformiert werden müssen.
Daneben ist EU-Recht bedeutsam und teilweise in Deutschland unmittelbar geltend: Hier ist v.a. zu nennen die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, die darauf abzielt, harmonisierte Vorschriften für die Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen, festzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Gleichzeitig sind in der VO eine Reihe technischer Vorschriften (gemeinsame Lufttüchtigkeitsvorschriften = Joint Aviation Requirements (JAR)) aufgeführt, die von den Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities (JAA)) ausgearbeitet wurden und in der Gemeinschaft den Status von Rechtsvorschriften haben.
2. Wichtigste dt. Rechtsgrundlage neben den EU-rechtlichen Vorgaben ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.d.F. vom 10.5.2007 (BGBl. I 698) m.spät.Änd. Es enthält
(1) allg. Vorschriften über Luftfahrzeuge, Eintragung in die Luftfahrzeugrolle, Luftfahrerschein, Anlage von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen, Verkehrsvorschriften u.a.;
(2) eingehende Regelungen der Haftung des Halters von Luftfahrzeugen entsprechend der Kfz-Haftpflicht (§§ 33-43 LuftVG) und zwingende Vorschriften über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag.
3. Auf das Luftverkehrsgesetz sind eine Vielzahl von Rechtsverordnungen gestützt, die entsprechend der Regelungen im Straßenverkehrsrecht die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs gewährleisten sollen. Wichtig sind hier die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) i.d.F. vom 27.3.1999 (BGBl. I 610) m.spät.Änd.; Luftverkehrsordnung (LuftVO) i.d.F. vom 27.3.1999 (BGBl. I 580) m.spät.Änd.; Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) i.d.F. vom 13.2.1984 (BGBl. I 265) m.spät.Änd.; Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) i.d.F. vom 4.3.1970 (BGBl. I 262) m.spät.Änd.; VO zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPrV) vom 3.8.1998 (BGBl. I 2010).
3. Luftprivatrecht: Die Beförderung von Gütern in der Luft (Luftfrachtgeschäft) ist kein Frachtgeschäft im Sinn des HGB. Es gilt das Recht des Werkvertrages (BGB), aber unter sinngemäßer Ergänzung durch die Regeln des Landfrachtgeschäfts sowie die entsprechenden allg. Beförderungsbedingungen. Bes. Rechtsvorschriften sind nur bez. der Haftung aus dem Beförderungsvertrag im Luftverkehrsgesetz enthalten. Für den internationalen Verkehr sind Regelungen im Warschauer Abkommen (RGBl. 1933 II 1039) und Montrealer Übereinkommen (BGBl. 2004 II 458)vorgesehen.