Mitunternehmer
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1. Begriff: Die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten.
a) Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Betriebs, i.d.R. durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes.
b) Mitunternehmerinitiative beinhaltet die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, d.h., die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die über die eines bloßen Darlehensgebers hinausgehen.
2. Steuerliche Behandlung: Die Mitunternehmer unterliegen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer), und zwar mit ihren Gewinnanteilen und den Vergütungen, die aus Leistungsbeziehungen mit der Gesellschaft resultieren (§ 15 I Nr. 2 EStG).
Vgl. auch Sonderbetriebsvermögen, Mitunternehmerschaft.