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Kommissionär

Definition: Was ist "Kommissionär"?

Derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). Kommissionär ist stets Kaufmann.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Pflichten des Kommissionärs
    2. Rechte des Kommissionärs
    3. Steuerliche Behandlung

    Derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). Kommissionär ist stets Kaufmann.

    Pflichten des Kommissionärs

    1. Beim Ausführungsgeschäft: a) Sorgfältige und im Zweifel persönliche Ausführung mit dem Streben nach den günstigsten Bedingungen für den Kommittenten. Übersteigt der Kaufpreis das Limit des Verkäufers oder bleibt der Ankaufspreis dahinter zurück, muss er den Unterschied dem Kommittenten vergüten (§ 387 HGB). Haftung bei Verlust und Beschädigung des Kommissionsgutes (§ 390 HGB).

    b) Der Kommissionär muss grundsätzlich den Weisungen des Kommittenten folgen. Bei unberechtigtem Abweichen hat der Kommittent das Recht, Schadensersatz zu fordern und das Geschäft zurückzuweisen (§ 385 HGB). Bei Abweichung von einer Preisbegrenzung muss der Kommittent nach dem Empfang der Ausführungsanzeige unverzüglich das Geschäft zurückweisen, sonst gilt die Abweichung als genehmigt (§ 386 I HGB). Erbietet sich der Kommissionär sogleich mit der Ausführungsanzeige zur Deckung des Preisunterschieds, kann der Kommittent nicht zurückweisen; ein eventueller bes. Schaden ist ihm zu ersetzen (§ 386 II 2 HGB).

    2. Beim Abwicklungsgeschäft:
    (1) Unverzügliche Anzeige des Ausführungsgeschäftes (§ 384 II HGB) und Benennung des neuen Vertragspartners, sonst haftet der Kommissionär persönlich auf Erfüllung (§ 384 III HGB).
    (2) Rechenschaftsablegung und Herausgabe alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 384 II HGB).
    (3) Zur Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Vertragsgenossen vgl. Delkredere und Delkredereprovision.
    (4) Über die bes. Anforderungen an die Buchführung des Kommissionär zur Heraushebung des Eigentums des Kommittenten vgl. Kommissionsgeschäft.

    Rechte des Kommissionärs

    1. Vergütung: a) Der Kommissionär erhält Provision. Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft zur Ausführung gekommen ist (§ 396 I HGB).

    b) Ersatz der Aufwendungen erhält der Kommissionär auch bei Nichtabschluss oder Nichtausführung des Geschäfts mit dem Dritten, sofern er schuldlos ist. Zu den Aufwendungen gehört die Vergütung für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel (§ 396 II HGB).

    c) Ggf. Delkredereprovision.

    2. Sicherungsrechte: a) Kommissionär hat ein gesetzliches Pfandrecht bzw. Befriedigungsrecht am Kommissionsgut, soweit es in seinem Besitz ist, wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (§§ 397 f. HGB). Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist möglich (§ 366 II HGB). Kommissionär darf sich wegen dieser Ansprüche bevorzugt aus den Forderungen gegen Dritte aus dem Ausführungsgeschäft befriedigen (§ 399 HGB).

    b) Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, wenn der Kommittent Kaufmann ist (§ 369 HGB).

    3. Bei einer Einkaufskommission, die beiderseitiges Handelsgeschäft ist, hat der Kommissionär wegen der abgelieferten Waren in Bezug auf die Rüge- und Aufbewahrungspflicht des Kommittenten die günstige Stellung eines Verkäufers (§ 391 HGB; Handelskauf).

    4. Selbsteintritt des Kommissionärs: Bei der Einkaufs- oder Verkaufskommission von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben oder Börsenpapieren, die einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis haben, kann der Kommissionär durch ausdrückliche Erklärung, selbst als Käufer oder Verkäufer auftreten (§§ 400, 405 HGB). Auch bei Selbsteintritt muss der Kommissionär die Interessen des Kommittenten wahren (§ 401 I HGB). Er behält Anspruch auf die gewöhnliche Provision und Aufwendungsersatz (§ 403 HGB), ebenso auf sein Pfandrecht und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 404 HGB).

    Steuerliche Behandlung

    1. Umsatzsteuerlich bestehen Sonderregelungen, wonach der Verkaufskommissionär nicht als Vermittler, sondern als Verkäufer der Ware gilt, also nicht nur seine Provision, sondern den gesamten Veräußerungserlös der USt zu unterwerfen hat. Ähnliche Sonderregelungen auch für Einkaufskommission und Dienstleistungskommission.

    2. Ertragsteuerlich ist dagegen die Provision zu versteuern; sie zählt zum Gewinn des Kommissionärs aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

    Einzelheiten s. unter Kommissionsgeschäft.

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