Kaduzierung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ausschluss von Mitgliedern einer Gesellschaft bei Verzug mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils (ggf. der Nachschüsse). Die säumigen Mitglieder werden ihres Anteils für verlustig erklärt: a) Bei der GmbH nach fruchtlosem Ablauf der durch Einschreibebrief gesetzten Nachfrist von mind. einem Monat (§ 21 GmbHG).
b) Bei der AG nach dreimaliger fruchtloser Aufforderung; Nachfrist beträgt einen Monat von letzter Bekanntmachung oder Aufforderung an (§ 64 AktG). Jeder im Aktienregister eingetragene Vormann (Zwischenaktionär) eines gemäß § 64 AktG ausgeschlossenen Aktionärs haftet für den Rückstand (§ 65 AktG).
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