Sittenwidrigkeit
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1. Begriff: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dabei ist bes. die Wertordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen.
2. Rechtsfolgen: a) Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (sittenwidriges Rechtsgeschäft), ist nichtig (§ 138 BGB), z.B. Knebelungsverträge, Kredittäuschungsverträge, Wucher. Ein Vertrag kann auch wegen der Art seines Zustandekommens (z.B. Schmiergeld) sittenwidrig sein. Wegen des Abstraktionsprinzips ist eine auf einem sittenwidrigen Geschäft beruhende Verfügung grundsätzlich wirksam.
b) Sittenwidrigkeit eines Geschäftes schließt die Besteuerung nicht aus (§ 40 AO).
c) Wer einem anderen in sittenwidriger Weise Schaden zufügt, ist zum Schadenersatz verpflichtet (§ 826 BGB).
Vgl. auch sittenwidrige Werbung.