Prüfungsverband
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Verband, dem das Prüfungsrecht übertragen worden ist.
1. Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Verband, dem das Prüfungsrecht über die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Genossenschaft verliehen ist (§ 54 GenG). Er soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Mitglieder des Prüfungsverbands können nur eingetragene Genossenschaften oder Unternehmungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand von Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen (§ 63b GenG). Verleihung des Prüfungsrechts durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 63 GenG). Näheres in den §§ 53–64c GenG.
2. Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind organisatorisch selbstständige Bereiche, rechtlich den Verbänden zuzuordnen. In Bezug auf ihre Prüfungstätigkeit und Berichterstattung über die Prüfung sind sie nicht weisungsgebunden (§ 340k III 3 HGB). Der Prüfungsstellenleiter muss Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein (§ 340k III 2 HGB) und die sonstigen Voraussetzungen des § 319 II HGB erfüllen.
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Interne Verweise
Prüfungsverband
- Abschlussprüfer
- Depotprüfung
- Genossenschaft
- genossenschaftliche Pflichtprüfung
- genossenschaftlicher Prüfungsverband
- Genossenschaftsprüfung
- Genossenschaftsverbände
- Genossenschaftswesen
- Prüfer
- Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
- Revisionsverbände
- Verbandsprüfung
- Wirtschaftsprüfer (WP)
- Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
- Wirtschaftsprüfung