Oberverwaltungsgericht (OVG)
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in einigen Ländern Verwaltungsgerichtshof (VGH), Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
1. Es besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Die Entscheidungen fällen Senate, die mit drei Richtern besetzt sind. Durch Landesrecht kann eine Besetzung mit fünf Richtern, darunter zwei ehrenamtliche Beisitzer, angeordnet werden.
2. Zuständigkeit:
(1) Berufung gegen Urteile, wenn vom Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht zugelassen und Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (§ 146 VwGO);
(2) Revision, wenn für Landesrecht die Berufung von bes. Zulassung abhängig und die Revision ausdrücklich zugelassen ist;
(3) im ersten Rechtszug im Verfahren der Normenkontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Satzungen nach § 47 VwGO und über Streitigkeiten, die technische Großvorhaben betreffen (nach dem Atomgesetz, Heizkraftwerke, Freileitungen, Planaufstellungsverfahren, nach dem Abfallgesetz, für Flughäfen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen etc.; vgl. § 48 I VwGO).