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Rechtsbruch

Definition: Was ist "Rechtsbruch"?

Fallgruppe unlauterer Werbung (§ 4 Nr. 11 UWG), nach der jemand einen Rechtsbruch begeht, da er unlauter handelt, indem er einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandlt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Fallgruppe unlauterer Werbung (§ 4 Nr. 11 UWG), nach der unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandlt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Fallgruppe war von der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der bis zum 8.7.2004 geltenden Fassung entwickelt worden. Die Rechtsprechung unterschied zunächst zwischen wertbezogenen und wertneutralen Normen. Als wertbezogen galten solche Vorschriften, in denen eine sittlich-rechtliche Wertung zum Ausdruck kam (z.B. § 138 II BGB), die bes. wichtige Gemeinschaftsgüter schützen (z.B. Vorschriften zum Schutz der Gesundheit) oder unmittelbar wettbewerbsbezogen waren (z.B. berufs- und standesrechtliche Werbeverbote). In diesen Fällen war der Verstoß ohne weiteres unlauterer Wettbewerb. Wertneutrale Normen waren solche, die auf Erwägungen ordnender Zweckmäßigkeit beruhten (z.B. die Preisangaben-Verordnung). In diesen Fällen war der Gesetzesverstoß erst bei Hinzutreten weiterer Umstände wettbewerbswidrig nach § 1 UWG a.F., insbesondere wenn der Verletzer sich planmäßig einen Wettbewerbsvorsprung verschaffte. Danach konnte im Ergebnis jede geschäftliche Handlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift beruhte und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben konnte, unlauter sein. Nachdem sich die Rechtsprechung noch zur Zeit der Geltung des alten UWG (vor der Neufassung 2004) von dieser Linie verabschiedet und begonnen hatte, stattdessen auf den marktverhaltensregelnden Charakter der verletzten Norm abzustellen, ist dieser Ansatz 2004 ausdrücklich in das UWG aufgenommen worden. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer einwirkt. Den Gegensatz dazu bilden Tätigkeiten, die keine Außenwirkung auf einem Markt haben, wie z.B. die Produktion und die Forschung. Die Norm muss außerdem den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Von § 4 Nr. 11 UWG umfasste Normen sind z.B. Werberegeln in Berufsordnungen, Regeln zum Ladenschluss, Regeln betr. die Information von Verbrauchern und Zulassungsregeln für Arzneimittel. Nicht hierunter fallen z.B. Tariflohnvereinbarungen, Regeln des EG-Beihilferechts und reine Marktzutrittsregelungen.

     

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