Wanderversicherung
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1. In der Rentenversicherung übliche Bezeichnung für die Zusammenfassung der Leistungen für Versicherte, die im Laufe ihrer Versicherungszeit bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern versichert waren (Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung). Für die Erfüllung der Wartezeit wurden die Versicherungszeiten zusammengerechnet. Die Leistung wurde nur aus den Rentenversicherungszweigen gewährt, bei denen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Leistung wurde als Gesamtleistung von dem Rentenversicherungsträger berechnet und festgestellt, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist (§§ 126 I, 142 SGB VI a.F.). Die Seekasse und die Bundesknappschaft waren außerdem auch zuständig, wenn für mind. 60 Monate Beiträge entrichtet worden sind.
2. Der Begriff Wanderversicherung wird inzwischen auf die Zurücklegung von Versicherungszeiten in mehreren Ländern der EU bezogen. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Inwieweit Versicherungszeiten als anspruchsbegründend heranzuziehen sind, beurteilt sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sind (vgl. Art. 45 der EWG-VO 1408/71 und Art. 15 der EWG-VO 574/72 bzw. Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).