Gebührenpflicht nach einer Veräußerung
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Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, bei der die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind. Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr ist daher immer derjenige, der am 1.1. des betreffenden Jahres Eigentümer war. Bei einem Verkauf des Grundbesitzes kann der neue Eigentümer erst ab dem 1.1. des auf die Übertragung folgenden Jahres als Steuerschuldner zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag haben keine Auswirkung auf die gesetzliche Steuerpflicht des ehemaligen Eigentümers.
Die Pflicht des Veräußerers zur Zahlung von Gebühren für Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Oberflächenwassergebühren und Straßenreinigung endet hingegen bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Übertragung erfolgte. Die Zahlungsverpflichtung des ehemaligen Eigentümers endet erst wenn ein entsprechender Änderungsbescheid erteilt wurde.