Sonderkündigungsrecht in der Zwangsversteigerung
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Einmaliges Recht zur Kündigung eines Wohnungsmietvertrages zum erstmöglichen Termin durch den Erwerber in einer Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG).
Dabei ist nur die vorgesehene Eigennutzung ein akzeptabler Grund, also die sog. Eigenbedarfskündigung.
Problematischer wird es, wenn der Erwerber ein Kreditinstitut oder sonstiger Gläubiger ist und die Ersteigerung nur erfolgte um eine Forderung zu retten, also die Absicht besteht, eine sofortige Weiterveräußerung außerhalb eines (mit Negativimage versehenen) Zwangsversteigerungsverfahrens durchzuführen.
Um dieses Sonderkündigungsrecht zu unterlaufen, werden in Zwangsversteigerungsverfahren vielfach Mietvorauszahlungen oder abwohnbare Baukostenzuschüsse angemeldet, obwohl dies nach Wegfall der §§ 57c und 57d kaum noch zu der gewünschten Beeinflussung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt.