Freistellungserklärung
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§ 3 I Satz 1 Nr. 3 MaBV. Bei Kreditbesicherung in Form einer Globalgrundschuld durch eine Bank auf einem größeren Bauobjekt, welches anschließend aufgeteilt und einzeln verkauft wird, erklärt die Gläubigerbank dem Käufer (in Vertretung dem Notar), dass sie die spezielle Einheit nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme von der Globalbelastung freistellt. Dies kann auch bei einem teilfertiggestellten Objekt erforderlich werden. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht fertig gestellt wird, verpflichtet sich die Bank, der Auflassungsvormerkung und den Grundpfandrechten des den Käufer finanzierenden Instituts den Vorrang einzuräumen oder alle geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten oder nur diejenigen Zahlungen zurückzubehalten, die dem anteiligen Wert des bereits erstellten Gebäudes entsprechen. Hier kann die Bank also wahlweise vorgehen.
Ein Bauträger darf in den Fällen des § 34c I Satz l der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn u.a. die Freistellung des Objektes von allen Grundpfandrechten, die der Auflassungsvormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird (siehe auch § 13a BeurkG). Wann die Freistellung gesichert ist, ist in § 3 IV MaBV geregelt.