Nutzungsentschädigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wenn jemand ein Grundstück oder eine Wohnung nutzt, ohne Pächter oder Mieter zu sein, kann der Eigentümer eine Nutzungsentschädigung fordern. Kommt bspw. ein Mieter seiner Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, nutzt er also den bisherigen Mietgegenstand ohne vertragliche Grundlage weiter, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Unterste Grenze derselben ist die Höhe der bisherigen Miete. Vorenthalten sind die Räume dann, wenn der Mieter nicht auszieht und dies dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine vergleichbare Situation ist gegeben, wenn nach einem rechtskräftigen Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren der bisherige Eigentümer nicht auszieht.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Nutzungsentschädigung
ausgehend
eingehend
Nutzungsentschädigung
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