veränderlicher Sollzinssatz
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1. Koppelung an Marktzinsen: Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz kann das Kreditinstitut den Zinssatz erhöhen, wenn sich die Marktzinsen erhöhen. Das Kreditinstitut wird den Zinssatz herabsetzen, wenn sich die Marktzinsen ermäßigen. Die Erhöhung oder Herabsetzung des Zinssatzes wird das Kreditinstitut nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend der Zinsentwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt für Darlehen vergleichbarer Art und Größe vornehmen. Eine Zinssatzänderung muss das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen. Im Falle der Änderung des Zinssatzes kann der Darlehensnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen, muss allerdings dann innerhalb von zwei Wochen das Darlehen zurückzahlen.
2. Koppelung an EZB–Zinssatz: Als Referenzzinssatz wird der sog. Mindestbietungssatz oder Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB) verwendet. Im Darlehensvertrag wird dafür der EZB-Zinssatz in Prozent im Monat vor der letzten Zinsanpassung aufgeführt. Alle zwei Monate wird an sog. Prüfterminen festgestellt, ob sich der EZB-Zinssatz um mehr als 0,20 Prozentpunkte verändert hat. Dann ist das Kreditinstitut berechtigt, den Sollzinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB maximal um die Veränderung des EZB-Zinssatzes zu erhöhen oder zu ermässigen. Faktoren wie Veränderungen des Kreditausfallrisikos des Darlehensnehmers, des Ratings der Bank sowie der innerbetrieblichen Kostenkalkulation bleiben bei der Ausübung des billigen Ermessens außer Betracht. Die Sollzinsanpassungen erfolgen jeweils zum 1. des auf den Prüftermin folgenden Kalendermonats durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer. Bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes kann der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des neuen Zinssatzes mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kreditinstitut wird dem Darlehensnehmer zur Abwicklung des Darlehens eine angemessene Frist einräumen. Dem gekündigten Darlehen wird nicht der erhöhte Sollzinssatz zugrunde gelegt.