Direkt zum Inhalt

Finanzmarktaufsicht (FMA)

Definition: Was ist "Finanzmarktaufsicht (FMA)"?

Die FMA ist eine Anstalt des österreichischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zwecks Durchführung der Banken-, Versicherungs-, Pensionskassen- sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (vgl. § 1 I Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG). Die FMA vollzieht die in § 2 I bis IV FMABG genannten österreichischen Aufsichtsgesetze (u.a. Bankwesengesetz).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die FMA ist eine Anstalt des österreichischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zwecks Durchführung der Banken-, Versicherungs-, Pensionskassen- sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (vgl. § 1 I Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG). Die FMA vollzieht die in § 2 I bis IV FMABG genannten österreichischen Aufsichtsgesetze (u.a. Bankwesengesetz). Sie ist für das gesamte österreichische Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

    2. Abgrenzung: Die österreichische FMA ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen „Forum für Finanzmarktaufsicht“. Dieses Forum - dem auch die Deutsche Bundesbank angehört - koordiniert die Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Deutschen Bundesbank bei der Bankenaufsicht. Das Gremium berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind (§ 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der bis 18.8.2008 gültigen Fassung, FinDAG).

    3. Tätigkeit: Die (österreichische) FMA ist für die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Zahlungsdienstleister zuständig. Sie hat auch die Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie der allg. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und bei Verletzungen dieser Pflichten die entsprechenden Schritte zu setzen. Aufgrund der Finanzmarktaufsichtsreform 2006 (BGBl I 2006/48) kann die FMA Unternehmen, die im Verdacht stehen, ohne Erlaubnis oder in Überschreitung ihrer Konzession Finanzdienstleistungen zu erbringen, unabhängig von einem eingeleiteten Strafverfahren mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auffordern, z.B. zur „Einstellung“ von Betriebsteilen oder eines Webauftritts anhalten (§ 22d FMABG). Die FMA kann Auskünfte über die von ihr getroffenen Maßnahmen und Sanktionen erteilen, z.B. über eingestellte Verwaltungsstrafverfahren. Einerseits liegt hier ein öffentliches Interesse an der Transparenz der Aufsichtsbehörde vor. Andererseits muss die FMA aber dafür sorgen, dass das Interesse der Betroffenen an der Wahrung der Privatsphäre gewahrt bleibt. Im Falle der Veröffentlichung von sog. Warnmeldungen der FMA zum Schutz der Anleger besteht eine verfassungsrechtliche Problematik: Solche Veröffentlichungen erfolgen aufgrund bloßer Verdachtsgründe gegen namentlich genannte und insofern „an den Pranger gestellte“ Unternehmen, ohne dass diese gehört werden müssen.

    4. Gesetzesvollziehung: Auf der Ebene der aufsichtsbehördlichen Gesetzesvollziehung sind Maßnahmen der FMA zu finden. Dazu gehören: a) die größtenteils ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage erlassenen Mindeststandards der FMA, insbesondere im Bereich Bankenaufsicht, die man als verordnungsgleiche, auf Verhaltenssteuerung ausgerichtete Leitfäden für die Praxis ansehen kann. In diesen Standards kommen detailliert und fundiert die Vorstellungen der FMA von einer optimal geführten und präventiv arbeitenden Musterbank zum Ausdruck;
    b) hinzu kommen FMA-Rundschreiben, z.B. zum risikoorientierten Ansatz 2009, oder das Rundschreiben der FMA betreffend die Vereinbarkeit Interne Revision/ Geldwäschebeauftragter/ Compliance-Verantwortlicher (Compliance) 2004, oder das Rundschreiben zur Identitätsfeststellung 2008. Es handelt sich dabei nicht um verbindliche Gesetzesauslegungen, sondern darum, Normadressaten für Präventionserfordernisse zu sensibilisieren und auf die Einhaltung von Obliegenheiten hinzuweisen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Finanzmarktaufsicht (FMA)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Finanzmarktaufsicht (FMA) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzmarktaufsicht-fma-53434 node53434 Finanzmarktaufsicht (FMA) node46401 Sorgfaltspflicht node53434->node46401 node27721 Compliance node53434->node27721 node37632 interne Revision node53434->node37632 node33890 Geldwäsche node53434->node33890 node37317 Kreditinstitute node53434->node37317 node34383 Fahrlässigkeit node46401->node34383 node46003 Schadensersatz node46401->node46003 node40805 Kaufmann node46401->node40805 node31239 Derivate node27721->node31239 node42454 Risikomanagement node27721->node42454 node29714 Devisen node27721->node29714 node30235 Controlling node37632->node30235 node41571 Informationssystem node37632->node41571 node37870 Jahresabschlussprüfung node37632->node37870 node31264 Aufbauorganisation node37632->node31264 node36787 Geldwäschegesetz (GwG) node33890->node36787 node48087 Unternehmen node37317->node48087 node35599 Gewerbe node37317->node35599 node38053 Kreditwürdigkeitsprüfung node38053->node37317 node53389 Know-your-Customer-Prinzip (KYC) node53389->node33890 node53389->node37317 node53400 Fraud node53400->node33890 node53397 Offshore-Bank node53397->node33890 node33138 Effektivität node33138->node27721 node50410 Vorstand node50410->node46401
    Mindmap Finanzmarktaufsicht (FMA) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzmarktaufsicht-fma-53434 node53434 Finanzmarktaufsicht (FMA) node46401 Sorgfaltspflicht node53434->node46401 node27721 Compliance node53434->node27721 node37632 interne Revision node53434->node37632 node33890 Geldwäsche node53434->node33890 node37317 Kreditinstitute node53434->node37317

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete