Stiftung
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Begriff
1. Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft). Eine Stiftung hat keine mitgliedschaftliche Struktur. Der Stifter setzt ein Kuratorium, einen Stiftungsrat ein, der sich i.d.R. durch Kooptation (Berufung) selbst ergänzt.
2. Bezeichnung für die Vermögenswerte selbst.
Vgl. auch Non-Profit-Organisation (NPO).
Arten
1. Private Stiftung (Stiftung des Privatrechts): a) Sonderregelung für die rechtsfähige Stiftung in §§ 80–88 BGB: Errichtung durch Rechtsgeschäft, das unter Lebenden der Schriftform bedarf, oder durch letztwillige Verfügung. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung durch behördliche Anerkennung, auf die ein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft festgelegt. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten und Regelungen über Namen, Sitz, Zurede, Vermögen und Bildung des Vorstands der Stiftung. Als Organ der juristischen Person ist ein Vorstand zu bilden, dem die Vertretung der Stiftung obliegt.
Einzelheiten regelt das Landesrecht.
b) Auf nicht rechtsfähige Stiftungen sind die vorgenannten Sonderregeln nicht entsprechend anwendbar. Sie entstehen durch die ggf. an die entsprechenden Formen des Schuld- oder Erbrechts gebundenen Zuwendungen und unterliegen den allg. Vorschriften.
2. Öffentliche Stiftung (Stiftung des öffentlichen Rechts): Diese sind meist zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts und haben oft Selbstverwaltung, vielfach als sog. unselbstständige Stiftung aber keine Rechtsfähigkeit.
Steuerliche Behandlung
1. Körperschaftsteuer: Rechtsfähige Stiftungen unterliegen als juristische Personen, nicht rechtsfähige als Zweckvermögen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, ausgenommen Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
2. Gewerbesteuer: Entsprechende Regelung.
3. Erbschaftsteuer: Das Vermögen von Familien-Stiftungen, d.h. Stiftungen, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet worden sind, unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Der Übergang von Vermögen vom Stifter auf die Stiftung aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unterliegt bei allen Stiftungen der Erbschaftsteuer, da es sich um eine freigiebige Zuwendung handelt, durch die die Stiftung bereichert werden soll; steuerfrei ist der Vorgang nur dann, wenn die Stiftung dient unmittelbar und ausschließlich den oben bezeichneten begünstigten Zwecken dient.
4. Besteuerung ausländischer Familien-Stiftungen: Außensteuergesetz (AStG).
5. Behandlung von Zuwendungen von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung: Einkommen- und körperschaftsteuerlich sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in bestimmten Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG, § 9 KStG), wenn die Stiftung als gemeinnützige Institution nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Die Höchstgrenzen für steuerlich abzugsfähige Spenden liegen gegenwärtig insgesamt bei 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. alternativ 4 Promille aus der Summe von Umsätzen und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter; Spenden zur Finanzierung der laufenden Arbeit einer Stiftung sind also maximal bis zu diesen Höchstgrenzen abzugsfähig. Seit dem 1.1.2007 ist darüber hinaus ein Abzug von Spenden in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung auf Antrag im Veranlagungszeitaum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen für laufende Spenden zulässig. Der Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahrezeitraum und kann der Höhe nach innerhalb des Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Spende muss nicht im Jahr der Gründung erfolgen. Auch Spenden an länger bestehende Stiftungen sind gegünstigt. Ein früherer jährlicher Höchstbetrag von 20.450 Euro für Spenden an Stiftungen ist seit dem 1.1.2007 entfallen.
Vgl. auch Spenden.
6. Besteuerung anderer ausländischer Stiftungen: ausländische Stiftungen aus der EU oder dem EWR, die nach den Maßstäben des dt. Rechts gemeinnützig sind, werden vom dt. Staat nach denselben Bedingungen wie inländische Stiftungen behandelt, wenn sie nachweisen können, dass sie die Anforderungen des dt. Steuerrechts ebenso erfüllen wie inländische Stiftungen. In der Praxis dürfte der Nachweis, dass eine ausländische Stiftung nach dt. Maßstäben gemeinnützig ist, jedoch unverhältnismäßig aufwendig sein.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Stiftung
- Basisgesellschaften
- Erb- und Stiftungsmanagement
- Erbersatzsteuer
- Erbschaftsteuer
- ESG-Kriterien
- Fundraising
- juristische Person
- kommunale Unternehmen
- Nonprofit-Organisation (NPO)
- Rechtsträger, Spaltung von
- Responsible AI
- Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen
- Testamentspende
- Unternehmung
- Weltwirtschaftsforum
- Zweckvermögen
- öffentlich-rechtliche Stiftung