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Altersgrenzen

(weitergeleitet von Alter)
Definition: Was ist "Altersgrenzen"?

I. Allgemein:Lebensalter.
II. Sozialversicherung: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
III. Betriebliche Altersversorgung: § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
IV. Beamtenrecht: Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenszeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und Ruhegehalt beziehen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Sozialversicherung
    3. Betriebliche Altersversorgung
    4. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
    5. Beamtenversorgung

    Allgemein

    Lebensalter.

    Sozialversicherung

    1. Begriff: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

    2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung:

    a) Die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) wurde zum 1.1.2008 von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben, um eine dauerhafte Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Es bestehen jedoch Übergangsregelungen (§ 235 SGB VI): für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, verbleibt es bei der Regelsaltersgrenze von 65 Jahren; für Versicherte, die zwischen dem 1.1.1947 und dem 31.12.1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze abgestuft um weniger als zwei Jahre angehoben.

    b) Die Altersgrenze für Renten für schwerbehinderte Menschen wurde - aus den gleichen Gründen wie bei der Regelaltersgrenze und ebenfalls zum 1.1.2008 - von 63 Lebensjahren auf 65 Lebensjahre angehoben. Auch hier existieren für verschiedene Jahrgänge von Versicherten Übergangsregelungen (§ 236a SGB VI).

    3. Abweichende Altersgrenzen für Frauen bestehen nur noch übergangsweise für Frauen bestimmter Jahrgänge (§ 237a SGB VI).

    Betriebliche Altersversorgung

    § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

    Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

    1. Begriff: Allgemeine oder besondere Schwellen für das Lebensalter, deren Überschreiten (neben weiteren Bedingungen) die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der GRV bilden.

    2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung. Für Versicherte, die vor 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze beim 65. Lebensjahr. Für spätere Geburtsjahrgänge wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim 67. Lebensjahr. Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen (besonders langjährig Versicherte), können ab dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Diese Altersgrenze wird ab dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise auf das 65. Lebensjahr erhöht.

    Beamtenversorgung

    1. Begriff: Allgemeine oder besondere Schwellen für das Lebensalter, deren Überschreiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt bilden. Der Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt entsteht (auf Antrag des Beamten) bei Erreichen der gesetzlich definierten allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand oder durch Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

    2. Regel- und Antragsaltersgrenze: Die allgemein gültige Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres ist im Beamtenrecht des Bundes und der Länder nicht mehr einheitlich geregelt. Vielmehr verbleibt ein kleiner Teil der Länder bei der Altregelung des 65. Lebensjahres, während der Bund und der überwiegende Teil der Länder analog dem Rentenrecht – und damit ab dem Jahr 2013 in Monatsschritten beginnend – ein Aufwachsen der allgemeinen Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr mit dem Ablauf des Jahres 2029 vorsieht. Für Lehrer regeln einige Landesbeamtengesetze zur Herstellung von Unterrichtskontinuität, dass diese entweder vor, am Ende oder nach dem Schuljahr oder Schulhalbjahr, in dem sie das 64. bzw. 65./67. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Neben der allgemeinen Regelaltersgrenze ist die sog. Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres (im Bund und in den Ländern gleichartig geregelt mit Ausnahme Bayerns, Thüringens, Niedersachsens: dort gilt die Vollendung des 64. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze) von Bedeutung.

    3. Besondere Altersgrenzen: Sog. besondere Altersgrenzen gelten für Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Feuerwehrleute, Lehrkräfte und Hochschullehrer in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Dabei ist die weitaus größte Anzahl der Beamten mit besonderen Altersgrenzen im Bereich der sog. Vollzugsdienste von Polizei, Justiz und Feuerwehr zu finden. Hier liegt das Erreichen der besonderen Altersgrenze bei der Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei im Bund und in fast allen Ländern wie bei der Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze ein Aufwachsen auf das 62. Lebensjahr (Berlin 63. Lebensjahr) geregelt ist. Darunter liegende Altersgrenzen finden sich in speziellen Berufsgruppen der Soldaten, z.B. Flugzeugführern der Bundeswehr, die wegen der extremen physischen und psychischen Belastung bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres die maßgebliche Altersgrenze erreichen.

    4. Entwicklungen: Nach der sog. Föderalisierung der Besoldung und Versorgung in Bund und Ländern ist absehbar, dass die Altersgrenzen generell angehoben werden. Dies gilt für den Bereich der allgemeinen und der besonderen Altersgrenzen. Dabei ist die Tendenz eindeutig, die besondere Altersgrenze, die für die sog. Vollzugsbeamten beim 60. Lebensjahr liegt, schrittweise zu verlängern. So gilt z.B. in Nordrhein-Westfalen als gesetzliche Altersgrenze für Polizeibeamte der Jahrgänge vor 1947 der Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Für jüngere Polizeibeamte wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 62 Jahre angehoben. In Berlin sind Vollzugsbeamte zwischenzeitlich verpflichtet, bis zum 61. Lebensjahr Dienst zu leisten, während bei der Polizei in Rheinland-Pfalz eine Staffelung nach Laufbahngruppen erfolgt (zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr). Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) des Bundes aus dem Jahr 2009 werden die Altersgrenzen für das Pensions-(/Ruhestands-)eintrittsalter für Beamte des Bundes – analog zu den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) – vom 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Dabei ist nach Jahrgängen gestaffelt für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgesehen, wobei zunächst eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit in Einmonatsschritten und dann in Zweimonatsschritten erfolgt.

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