Anschlusspfändung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nochmalige Pfändung einer schon gepfändeten Sache (§§ 826, 827 ZPO). Die Anschlusspfändung verschafft dem Gläubiger ein Pfandrecht mit Rang nach dem schon bestehenden. Sie ist ohne Rücksicht auf einen aus der Verwertung zu erwartenden Überschuss vorzunehmen. Genügend ist Aufnahme eines Pfändungsprotokolls. Verwertung der Sache durch den Gerichtsvollzieher, der zuerst gepfändet hat, für alle beteiligten Gläubiger.
Bei Streit über die Rangfolge der Pfändung oder die Art der Auszahlung des Erlöses Hinterlegung des Erlöses und Verteilungsverfahren des Vollstreckungsrichters.
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