Ausschreibung von Arbeitsplätzen
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innerbetriebliche Stellenausschreibung; Begriff des Arbeitsrechts. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett oder Rundschreiben oder im Intranet).
Als Mindestinhalt muss aus der Ausschreibung von Arbeitsplätzen hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt, welche Qualifikationsanforderungen bestehen und wo und bis wann die Bewerbung zu erfolgen hat. Bei der Ausschreibung sind die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten (AGG im Arbeitsrecht).
Nach § 99 II Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn eine von ihm zu Recht verlangte Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Betrieb unterblieben ist.
Ist die Ausschreibung von Arbeitsplätzen erfolgt, so ist der Arbeitgeber dennoch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz mit einem der sich meldenden Bewerber aus dem Betrieb zu besetzen, es sei denn, er hat dies mit dem Betriebsrat so vereinbart.